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17.06.2025

Tatsächlich nicht existente Container: Vermietung und Verkauf führt zu sonstigen Einkünften

Die Vermietung und der Verkauf nicht existenter Seefrachtcontainer kann zu sonstigen Einkünften führen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger schloss über mehrere Jahre Kauf- und Verwaltungsverträge über Hochseecontainer ab. Hierbei erwarb er die Container und überließ sie für fünf Jahre für einen garantierten Mietzins an die jeweilige Verkäuferin (A&B Gesellschaften) zurück. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein zuvor betragsmäßig festgelegtes Rückkaufsangebot unterbreitet werden.

Entgegen der vertraglichen Vereinbarung wurden dem Kläger die so genannten Eigentümerzertifikate nicht ausgehändigt. Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus der Vermietung der Container sowie aus der Rückveräußerung eines Teils seines Containerbestands an die A&B Gesellschaften. Aufgrund der späteren Insolvenz der A&B Gesellschaften wurden die Veräußerungserlöse jedoch nur noch teilweise an den Kläger ausgezahlt. Zudem wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens bekannt, dass circa zwei Drittel der von den A&B Gesellschaften veräußerten Container tatsächlich gar nicht existierten.

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger für sein Containergeschäft einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der unter anderem auf der Geltendmachung von Sonderabschreibungen beruhte. Demgegenüber qualifizierte der Beklagte die Tätigkeit als sonstige Einkünfte und berücksichtigte nur planmäßige Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und entschieden, dass der Kläger sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (Vermietung beweglicher Gegenstände) und nach § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) erzielt habe. Zwar sei an nichtexistierenden Containern weder der zivilrechtliche Erwerb von Eigentum noch der Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum möglich, sodass bei objektiver Betrachtung keine Vermietung beweglicher Gegenstände im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, sondern eine reine Kapitalüberlassung im Sinne des § 20 EStG stattgefunden habe.

Bei gescheiterten Investitionen sei die Einkünftequalifikation nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen. Bei Abschluss der Verträge sei der Kläger noch davon ausgegangen, tatsächlich existierende Container zu erwerben und diese an die A&B Gesellschaften gegen Entgelt zu überlassen. Dass zahlreiche vermarktete Container gar nicht im Bestand der A&B Gesellschaften gewesen seien, sei erst im Zuge des späteren Insolvenzverfahrens bekannt geworden. Dementsprechend sei der Kläger von Umständen ausgegangen, die die Tatbestände der § 22 Nr. 3 EStG und § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen.

Der Kläger habe unter Berücksichtigung seiner Vorstellung zudem weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch gewerbliche Einkünfte erzielt. So habe er subjektiv nicht unmittelbar sein eigenes Kapitalvermögen, sondern (von ihm erworbene) Container eingesetzt. Aus diesen Wirtschaftsgütern sei die Fruchtziehung in Form der Nutzungsüberlassung und somit die Einnahmenerzielung erfolgt. Die Container seien nach den konkreten Umständen des Streitfalls auch dem Kläger und nicht den A&B Gesellschaften wirtschaftlich zuzurechnen gewesen.

Zwar könne die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände nach der so genannten Verklammerungsrechtsprechung ausnahmsweise eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Hierfür sei jedoch erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Gegenstände und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich sei, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept müsse darauf gerichtet sein, dass sich erst durch einen Veräußerungserlös ein Totalgewinn erzielen lasse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Bei den Container-Investments werde ein steuerlich positives Gesamtergebnis bereits dadurch erzielt, dass keine laufende AfA berücksichtigt werden könne.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.09.2024 (III R 35/22) sei die Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Investors Voraussetzung für die AfA. Auch könnten nur tatsächlich existierende Wirtschaftsgüter einer Abnutzung unterliegen. Dementsprechend sei keine AfA zu berücksichtigen, da die Container tatsächlich nicht existiert haben, so das FG. Da der BFH im Rahmen der Verklammerungsrechtsprechung eindeutig nicht auf die subjektive Sichtweise des Steuerpflichtigen in Bezug auf eine Gewinnerzielung, sondern auf die objektiven Umstände im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit abstelle, könne es für die Abgrenzung zwischen sonstigen und gewerblichen Einkünften auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger nach seiner individuellen Vorstellung davon ausgegangen sei, AfA geltend machen zu können.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, mit Urteil vom 14.05.2025, 6 K 608/22 E, nicht rechtskräftig