17.06.2025
Das Bundeskartellamt (BKartA) hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Dies hat das Amt der Deutschen Fußball Liga e.V. (DFL) und den im Verfahren beigeladenen Vereinen und Investoren mitgeteilt. Es handelt sich um eine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis.
Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation sei geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen. Nach eingehender Untersuchung der Anwendungspraxis der 50+1-Regel meint das BKartA, dass die DFL konkrete Maßnahmen vornehmen sollte, um zukünftig eine rechtssichere Anwendung der Regel sicherzustellen.
"Die DFL muss unseres Erachtens für einheitliche Wettbewerbsbedingungen sorgen und die 50+1-Regel deshalb diskriminierungsfrei und konsequent anwenden", sagte BKartA-Präsident Andreas Mundt. Maßgeblich werde erstens sein, dass die DFL bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für offenen Zugang zur Mitgliedschaft und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgt. Zweitens sollte sie sicherstellen, dass die Wertungen der 50+1-Regel auch bei ihren eigenen Abstimmungen beachtet werden. Drittens müsse die DFL bei der vorgeschlagenen Änderung der Bestandsschutzregeln für die vormaligen Förderklubs nachbessern. Die europäische Rechtsprechung lege hier jetzt einen strengen Standard an.
Das Bundeskartellamt hat den Verfahrensbeteiligten entsprechende Empfehlungen sowie eine vorläufige rechtliche Bewertung übersandt. Die DFL und die beigeladenen Vereine und Investoren können dazu Stellung zu nehmen. Das BKartA beabsichtigt, die Empfehlungen im Anschluss zu finalisieren und das Verfahren dann einzustellen.
Bundeskartellamt, PM vom 16.06.2025